Allgemeine Bestimmungen zum Antragsverfahren für Projekte zur Sanierung von Wismut-Altstandorten

Beschluss des Sanierungsbeirats VA Wismut-Altstandorte vom 15. Oktober 2003


Grundlage für die Finanzierung der Sanierungsprojekte von Wismut-Altstandorten ist das Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Sachsen zu den sächsischen Wismut-Altstandorten (VA Wismut-Altstandorte) sowie die Vereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen und der Wismut GmbH zur Regelung der Projektträgerschaft der Wismut nach § 2 VA Wismut-Altstandorte (Projektträgervereinbarung Wismut-Altstandorte).

1 Antragsteller

Antragsteller für einzelne Sanierungsprojekte ist der Projektträger Wismut GmbH.

2 Projektantrag

Für jedes Projekt ist eine Projektmappe anzulegen. Diese enthält eine Darstellung des Projektes und besteht aus einer Projektübersicht, Projektbeschreibung und Finanzierungsplan.

2.1 Projektübersicht
Die Projektübersicht enthält die Beschreibung der Ausgangssituation einschließlich bereits geleisteter Sanierungsarbeiten, die Begründung zur Zuordnung als Wismut-Altstandort und die Sanierungsziele. In der Projektübersicht ist weiterhin eine Bewertung zur Prioritätensetzung vorzunehmen, die neben einer Gefährdungseinschätzung insbesondere auch die Bedeutung für die Regionalentwicklung enthält.

2.2 Projektbeschreibung
Die Projektbeschreibung stellt die vorgesehenen Sanierungsleistungen der räumlich, zeitlich und technisch abgrenzbaren Maßnahmen dar. Sie enthält eine Beschreibung, in welcher Form eine Erreichung des Sanierungsziels sichergestellt werden soll. Neben den Eigentumsverhältnissen sind stets die erforderlichen Genehmigungen anzugeben.

2.3 Finanzierungsplan
Der Finanzierungsplan enthält eine Kalkulation der Projektgesamtkosten sowie gegebenenfalls der Teilprojekte. Die Kosten sind bei überjährigen Projekten in Jahresscheiben darzustellen. Die Kostenkalkulation ist nach Fremd- und Eigenleistungen und nach Hauptgewerken zu untersetzen. Werden im Rahmen des Projektes Einnahmen erzielt oder anteilig Leistungen durch Dritte finanziert, ist dies ebenfalls darzustellen.

3 Antragsprüfung und Entscheidung

Die Projektanträge sollen mindestens vier Wochen vor Entscheidung im Sanierungsbeirat an die Beiratsmitglieder übergeben werden. Die Beiratsmitglieder können nach Erfordernis weitere Stellungnahmen insbesondere zur Einordnung in die Regionalentwicklung oder zu fachbehördlichen Belangen einholen. Der Sanierungsbeirat entscheidet über die einzelnen Projektanträge nach Maßgabe der Prioritätensetzung unter Berücksichtigung des Gesamtbudgets. Mit der Durchführung des Projektes kann erst nach Erstellung bzw. Ergänzung des Zuwendungsbescheides durch den Freistaat Sachsen begonnen werden.

4 Änderungsanträge

Projektänderungen sind entsprechend des für Neuprojekte geltenden Verfahrens zu erstellen und einzureichen. Unwesentliche Änderungen sind hiervon ausgenommen. Änderungen im Sanierungsziel, wesentliche Änderungen der technischen Sanierungskonzeption oder eine Überschreitung des Projektbudgets sind stets als Änderungsantrag anzuzeigen.

5 Berichterstattung

Der Projektträger hat gegenüber dem Sanierungsbeirat eine umfassende Informationspflicht. Insbesondere ist dem Sanierungsbeirat über den Fortschritt der einzelnen Vorhaben zu berichten und ein jährlicher Tätigkeitsbericht zu erstellen. Die Durchführung der Projekte ist vollständig zu dokumentieren. Die Projektmappe sowie die über die Projektlebensdauer entstandenen, wesentlichen Dokumente und Unterlagen (Untersuchungsberichte, Planungen, Dokumentationen, Verträge, Rechnungen, etc.) sind zu archivieren.