Definition Sanierungsobjekte im Geltungsbereich des VA Wismut-Altstandorte


1. Geltungsbereich des Verwaltungsabkommens

Altstandorte im Sinne des Verwaltungsabkommens sind Objekte, welche durch die SAG/SDAG Wismut für die Uranerzgewinnung und
-aufbereitung genutzt und im Wesentlichen vor dem 31.12.1962 stillgelegt bzw. vor dem 30. Juni 1990 an die Gebietskörperschaften übergeben worden sind.

Zu den Altstandorten gehören im Wesentlichen Grundstücke und die sich darauf befindlichen stillgelegten Anlagen einschließlich Nebeneinrichtungen (z.B. Gebäude, Ver- und Entsorgungssysteme) des ehemaligen Gewinnungs- und Aufbereitungsprozesses.

2. Untertägige Objekte im Verwaltungsabkommen

Zu den untertägigen Objekten zählen alle Grubenbaue und Tagesöffnungen, die von der SAG/SDAG Wismut im Rahmen des Uranerzbergbaus geschaffen bzw. für den Uranerzbergbau vom historischen Altbergbau übernommen und für bergmännische Erkundungs- und Gewinnungsarbeiten genutzt worden sind.

Nicht dazu zählen Grubenbaue und Tagesöffnungen des Altbergbaus, in denen durch die SAG/SDAG Wismut lediglich Revisionsarbeiten (z. B. Gamma-Profilierung vorhandener Grubenbaue, Beprobungen von Schacht- und Stollnwässern sowie Entnahme von Gesteinsproben) durchgeführt wurden und dabei keine bergmännischen Erkundungs- und Gewinnungsarbeiten (z.B. Auffahrungen, Ausrüstung, Förderung) stattfanden.

3. Übertägige Objekte im Verwaltungsabkommen

Zu den übertägigen Objekten zählen im Wesentlichen Halden, Absetzanlagen für Rückstände der Uranerzaufbereitung, Betriebsflächen an Schacht- und Aufbereitungsanlagen, Uranerzverladestellen, Klärbecken für Grubenwässer, Tank- und Chemikalienlager, Betriebsflächen von sog. Zentralgaragen und Kipperwaschplätzen sowie Nachbargrundstücke mit bergbaubedingten Auswirkungen aus den vorgenannten Objekten.

Darüber hinaus Gebäude und Anlagen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Prozessen des Uranerzbergbaus bzw. der Uranerzaufbereitung stehen (z.B. Betriebsgebäude an Schacht- und Aufbereitungsanlagen, Kompressorstationen, Sprengmittellager).

Im Ausnahmefall können auch weitere Objekte, die im engen Zusammenhang mit der Tätigkeit der SAG/SDAG Wismut standen, nach Einzelfallprüfung durch den Sanierungsbeirat in das VA Wismut-Altstandorte eingeordnet werden.

4. Nachgenutzte Objekte

Die Sanierung von nachgenutzten Objekten kann in der Regel nur anteilig aus dem VA Wismut-Altstandorte nach dem Verursacherprinzip finanziert werden. Notwendige Vorprüfungen sind durch die Projektträgerin durchzuführen. Eine Finanzierung aus dem VA Wismut-Altstandorte kann erst nach Klärung der Gesamtfinanzierung erfolgen.