Nach dem Wismutgesetz von 1991 konnten für diejenigen Hinterlassenschaften des Uranerzbergbaus der SAG/SDAG Wismut, die 1990 nicht dem Unternehmen zugeordnet wurden, keine Mittel für die Sanierung zur Verfügung gestellt werden. Damit wurden für die Sanierung eines Großteils der Hinterlassenschaften aus dem Uranerzbergbau der 50er und 60er Jahre keine Mittel vom Bund bereitgestellt. Auch für den Freistaat Sachsen und die als Grundeigentümer eingetragenen Gemeinden, Landkreise, Gewerbebetriebe oder Privatpersonen bestand keine rechtliche Pflicht zur Sanierung.
Das Projekt war darauf gerichtet, trotz politischer, rechtlicher und finanzieller Unterschiede zum „Wismut-Projekt“ mit den Arbeiten zur Sanierung radioaktiver Altlasten aus dem frühen Uranerzbergbau zu beginnen.
Ergänzendes Verwaltungsabkommen 2013
Zweites Ergänzendes Verwaltungsabkommen 2019
Mit der Unterzeichnung des Zweiten Verwaltungsabkommens am 5. Juli 2019 ist die vollständige Sanierung der sächsischen Wismut-Altstandorte besiegelt. Der Bund und der Freistaat Sachsen stellen im Zeitraum von 2021 bis 2035 zusätzlich 229 Millionen Euro zur Verfügung. Seit 2003 werden damit für die Sanierung sächsischer Wismut-Altstandorte insgesamt 445 Millionen Euro bereitgestellt.